OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.06.1997
11 WF 1434/97
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 293
FamRZ 1998, 481
FuR 1997, 305
NJWE-FER 1998, 50
NJW-RR 1998, 78
OLGReport-Nürnberg 1997, 256

Berechnung des Wohnwertes für den nachehelichen Unterhalt

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 11 WF 1434/97

DRsp Nr. 1998/3085

Berechnung des Wohnwertes für den nachehelichen Unterhalt

»1. Hat der im Haus wohnende unterhaltspflichtige Ehegatte den hälftigen Miteigentumsanteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem zum Zeitpunkt der Scheidung schuldenfreien Haus gekauft und diesen Kauf mit Darlehen finanziert, sind bei der Berechnung des Wohnwertes für den nachehelichen Unterhalt die Darlehenszinsen bis zur Hälfte des objektiven Mietwertes des Hauses abzugsfähig.«2. Auch dem nicht erwerbstätigen unterhaltsverpflichteten Ehegatten steht wegen der nach der Scheidung gelockerten Verantwortung für den anderen Ehegatten ein über den notwendigen Selbstbehalt (von derzeit 1.300 DM) hinaus gehender Selbstbehalt (von 1.600 DM) zu (hier: zusätzliche Berücksichtigung der Erkrankung des Pflichtigen).3. Übernimmt der Verpflichtete nach der Trennung des Hälfteanteil des Berechtigten am ursprünglich gemeinsamen schuldenfreien Hausgrundstück, dann ist der halbe Nutzungswert an dem ihm von Anfang an gehörenden Hälfteanteil bei seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (hier: in Höhe von 300 DM).