BGH - Urteil vom 08.09.2004
XII ZR 194/01
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 166
FamRZ 2005, 99
MDR 2005, 276
NJW-RR 2005, 153
NZG 2005, 264
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 13.07.2001
AG Montabaur,

Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

BGH, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen XII ZR 194/01

DRsp Nr. 2004/18529

Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

»Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen Buchwert übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich.

Die am 17. Februar 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Februar 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch Verbundurteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11. Januar 1999 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.