BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 260/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1, 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2-5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 19/10
AG Hamburg-Mitte, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 634 F 353/09

Berechnung einer Pauschalgebühr (Fallpauschale) für einen bestellten Verfahrensbeistand für jedes einzelne minderjährige Kind in einer Familiensache

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 260/10

DRsp Nr. 2010/18310

Berechnung einer Pauschalgebühr (Fallpauschale) für einen bestellten Verfahrensbeistand für jedes einzelne minderjährige Kind in einer Familiensache

Ist ein berufsmäßiger Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG für mehrere Kinder bestellt, fällt die Vergütungspauschale des Verfahrensbeistands für jedes dieser Kinder an.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: 1.100 €.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1, 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2-5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache den drei minderjährigen Kindern jeweils die Rechtsbeschwerdegegnerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.