BSG - Urteil vom 19.03.1997
5 RJ 16/95
Normen:
BGB § 397 ; EheG (1946) § 58 § 60 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, Beil. 15 S. 9
NZS 1998, 131
SozR 3-2200 § 1265 Nr. 15

Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO, die sich auf § 60 EheG 1946 gründet

BSG, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 16/95

DRsp Nr. 1998/1727

Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO, die sich auf § 60 EheG 1946 gründet

Der Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit i.S. von § 60 EheG erreicht im allgemeinen nicht die Höhe eines Unterhaltsanspruchs, der gemäß § 58 EheG bestehen würde, wenn der Versicherte die alleinige oder überwiegende Schuld an der Scheidung gehabt hätte; der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel auf die Hälfte dieses Unterhaltsanspruchs festgesetzt. Es kann sich auch ein höherer Betrag ergeben, wobei dann allerdings der unterhaltsrechtlich bedeutsame Selbstbehalt des Versicherten zu berücksichtigen ist. (Fortführung von BSG vom 26.11.1981 - 5b/5 RJ 86/80 = SozR 2200 § 1265 Nr. 59 und Abgrenzung zu BSG vom 28.2.1990 - 8 RKn 3/89 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 397 ; EheG (1946) § 58 § 60 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente aus der Versicherung ihres am 25. Januar 1978 verstorbenen geschiedenen Ehemannes W. S. zu gewähren ist.