BGH - Beschluss vom 29.09.2010
XII ZB 49/09
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 21; FGG -RG (2009) Art. 111 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2011, 110
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 144/08
AG Königs Wusterhausen, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 254/06

Berechnung eines Verdienstausfalls i.R.e. Verfahrens um wechselseitige Auskunft über das Endvermögen zweier geschiedener Eheleute; Berechnung eines Beschwerdewerts bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 49/09

DRsp Nr. 2010/18446

Berechnung eines Verdienstausfalls i.R.e. Verfahrens um wechselseitige Auskunft über das Endvermögen zweier geschiedener Eheleute; Berechnung eines Beschwerdewerts bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

JVEG § 20; JVEG § 21; FGG -RG (2009) Art. 111 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Verfahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endvermögen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG -RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht Anwendung.

1.