OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2020
13 UF 127/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; ZPO § 139 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 941
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 29/17

Berechnung eines ZugewinnausgleichsÜberraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 13 UF 127/17

DRsp Nr. 2020/3274

Berechnung eines Zugewinnausgleichs Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 18.07.2017 samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 50.000 €

II. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin S...aus N... .

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; ZPO § 139 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Antragstellerin beansprucht vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, Zugewinnausgleich.

Hierzu hat sie die Daten zu Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages vorgebracht und Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter beziffert. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin in Ansehung seines Anfangs- und Endvermögens und des Endvermögens der Antragstellerin teilweise entgegengetreten (13).