OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2022
5 UF 184/21
Normen:
ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 541

Berechnung von Fristen mit Heiligabend als letztem Tag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 5 UF 184/21

DRsp Nr. 2022/17981

Berechnung von Fristen mit Heiligabend als letztem Tag

Heiligabend ist kein allgemeiner Feiertag im Sinne von § 222 Abs. 2 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 17.11.2021 wird verworfen.

Die Kindeseltern haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2;

Gründe

I.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die miteinander verheirateten Eltern der am XX.XX.2006 geborenen verfahrensbeteiligten Jugendlichen X.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens mit der angefochtenen Entscheidung den Kindeseltern die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen und eine Einzelvormundschaft angeordnet.

Die Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 24.11.2021 zugestellt worden (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. 126 d.A.).

Gegen den Beschluss haben die Kindeseltern mit Schriftsatz vom 23.12.2021 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist am 27.12.2021 beim Amtsgericht eingegangen (vgl. den Eingangsstempel Bl. 132 d.A.). Das Rechtsmittel ist bis zum heutigen Datum nicht begründet worden.