OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2024
9 WF 100/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 175/22

Berechnung von Kindesunterhalt; Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 9 WF 100/23

DRsp Nr. 2024/15122

Berechnung von Kindesunterhalt; Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. 2. Ein Richter ist befangen, wenn er einen Beschluss zur Auskunftserteilung nach dem § 235 FamFG erlässt, obwohl bereits ein Versäumnisbeschluss vorlag, der den Antragsgegner zur Auskunft verpflichtete.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 23.06.2023 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 718,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Abänderung von Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der am 00.00.2014 geborene nichteheliche Sohn des Antragsgegners.

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