BGH - Beschluss vom 29.09.2010
XII ZB 161/09
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2; FGG a.F. § 20; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2011, 170
NJW-RR 2011, 1
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 106/09
AG Brake, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 72/09

Berechtigung des Adressaten zur Beantragung der Aufhebung eines gerichtlich verhängten Kontaktverbots; Beschwerdeberechtigung des Adressaten eines gerichtlich verhängten Kontaktverbotes gegen die Ablehnung der Aufhebung des Kontaktverbotes

BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 161/09

DRsp Nr. 2010/18444

Berechtigung des Adressaten zur Beantragung der Aufhebung eines gerichtlich verhängten Kontaktverbots; Beschwerdeberechtigung des Adressaten eines gerichtlich verhängten Kontaktverbotes gegen die Ablehnung der Aufhebung des Kontaktverbotes

Der Adressat eines nach § 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verhängten Kontaktverbots ist berechtigt, eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. Gegen eine die Aufhebung ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist er auch beschwerdeberechtigt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2; FGG a.F. § 20; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Das betroffene Kind ist heute siebzehn Jahre alt und lebt in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Nachdem sich zwischen dem Kind und dem Antragsteller, ihrem damaligen Lehrer, eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, erließ das Familiengericht auf den Antrag der Kindesmutter, der Antragsgegnerin, im Jahr 2007 ein Kontaktverbot. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, das Kontaktverbot aufzuheben und ihm zu gestatten, wieder Umgang mit dem Kind zu haben.