OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.04.2012
9 UF 271/12
Normen:
BGB § 1599; BGB § 1600b;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1739
MDR 2012, 918
Vorinstanzen:
AG Fürth - 204 F 1149/11 - 10.1.2012,

Berechtigung des Putativvaters zur Anfechtung der Vaterschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 9 UF 271/12

DRsp Nr. 2012/9226

Berechtigung des Putativvaters zur Anfechtung der Vaterschaft

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Putativvater ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er vor Abgabe der Anerkennungserklärung Kenntnis vom Mehrverkehr seiner Partnerin erlangt hatte.

Der Antrag der beteiligten Kindsmutter, ihr für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 10.01.2012 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1599; BGB § 1600b;

Gründe:

I. Die Verfahrenskostenhilfeantragstellerin ist die Mutter des am 03.10.2009 geborenen Kindes T. R. Sie ist seit dem 19.03.2010 mit dem Antragsteller D. R. verheiratet, lebt jedoch von ihm seit Dezember 2010 getrennt. Der Antragsteller hatte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes am 03.10.2009, aber vor dem 26.11.2009, die Vaterschaft zu dem Kind mit Zustimmung der Kindsmutter wirksam anerkannt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth hat mit Beschluss vom 10.01.2012 antragsgemäß festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes T. ist. Es hatte zuvor ein DNA-Gutachten von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. P. B. eingeholt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 15.12.2011 aufgrund der Untersuchung des Antragstellers, des Kindes und der Kindsmutter zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft auszuschließen ist.