OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2018
9 UF 126/16
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1601;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1139
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 32/15

Berechtigung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Unterhalt bei Gewährung von staatlichen Transferleistungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 9 UF 126/16

DRsp Nr. 2019/1046

Berechtigung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Unterhalt bei Gewährung von staatlichen Transferleistungen

Der Unterhaltsschuldner darf auch dann mit laufenden Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten beginnen, wenn ihm die Gewährung von staatlichen Transferleistungen an den Unterhaltsgläubiger bekannt ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. Mai 2016 - Az. 35 F 32/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für die am .... Oktober 1998 geborene L... R... für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich November 2014 in Höhe von 2.709,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2014 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 63 % und der Antragsgegner zu 37 %.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.376,65 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1601;

Gründe:

I.