OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2016
II-2 UF 27/16
Normen:
ZVG § 23; ZVG § 180; ZPO § 829; ZPO § 851; ZPO § 857; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 749; BGB § 1259; BGB § 1273;
Fundstellen:
FamRB 2016, 451
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 369/15

Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zur Beantragung der Teilungsversteigerung nach Pfändung und Überweisung sämtlicher Ansprüche durch den Vollstreckungsgläubiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen II-2 UF 27/16

DRsp Nr. 2017/692

Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zur Beantragung der Teilungsversteigerung nach Pfändung und Überweisung sämtlicher Ansprüche durch den Vollstreckungsgläubiger

Der Vollstreckungsschuldner ist weiterhin berechtigt, ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers die Teilungsversteigerung gemeinsamen Grundbesitzes zu beantragen, auch wenn der Gläubiger sämtliche Ansprüche des Schuldners aus der Bruchteilsgemeinschaft an der Immobilie gepfändet und sich hat überweisen lassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.01.2016 verkündetenBeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mettmann (45 F 369/15) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mettmann vom 19.01.2016 (45 F 369/15) enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz auf 60.000,00 € festgesetzt wird.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZVG § 23; ZVG § 180; ZPO § 829; ZPO § 851; ZPO § 857; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 749; BGB § 1259; BGB § 1273;

[Gründe]

I.