I. Beschwerde der Antragstellerin:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Kostenfolge des § 626 Abs. 1 i.V. m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO angewandt. Danach trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, der den (Klag-) Antrag zurückgenommen hat. Eine in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz - anderweitige Vereinbarung oder Auferlegung der Kosten auf den Beklagten aus anderem Grunde (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdn. 18a) - liegt offensichtlich nicht vor Billigkeitsgesichtspunkte können bei der Kostenentscheidung hinsichtlich der Ehescheidung keine Berücksichtigung finden. § 626 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht, bezieht sich ausdrücklich nur auf bestimmte Folgesachen. Eine Fallgestaltung, die danach eine anderweitige Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten zulässt, liegt - wie das Amtsgericht im Beschluss vom 07.01.2005 ausgeführt hat - nicht vor.
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