OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.07.2005
17 WF 57/05
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 § 626 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1375 § 1385 § 1386 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 714
MDR 2006, 695
OLG Report-Stuttgart 2006, 274
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 2272/03

Berechtigung einer Partei zur Fortführung einer Folgesache (hier: Zugewinnausgleich)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 17 WF 57/05

DRsp Nr. 2006/2155

Berechtigung einer Partei zur Fortführung einer Folgesache (hier: Zugewinnausgleich)

»Die Befugnis, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch derjenigen Partei zu, die die Folgesache nicht anhängig gemacht hat.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 § 626 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1375 § 1385 § 1386 ;

Entscheidungsgründe:

I. Beschwerde der Antragstellerin:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Kostenfolge des § 626 Abs. 1 i.V. m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO angewandt. Danach trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, der den (Klag-) Antrag zurückgenommen hat. Eine in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz - anderweitige Vereinbarung oder Auferlegung der Kosten auf den Beklagten aus anderem Grunde (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdn. 18a) - liegt offensichtlich nicht vor Billigkeitsgesichtspunkte können bei der Kostenentscheidung hinsichtlich der Ehescheidung keine Berücksichtigung finden. § 626 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht, bezieht sich ausdrücklich nur auf bestimmte Folgesachen. Eine Fallgestaltung, die danach eine anderweitige Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten zulässt, liegt - wie das Amtsgericht im Beschluss vom 07.01.2005 ausgeführt hat - nicht vor.