OLG Hamburg - Beschluss vom 27.10.2014
7 UF 124/14
Normen:
BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRB 2015, 89
FuR 2015, 421
NJW 2015, 416
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 127/14

Berechtigung eines Elternteils zur Geltendmachung von Barunterhalt für ein minderjähriges Kind bei Praktizierung eines Wechselmodells

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 7 UF 124/14

DRsp Nr. 2014/17289

Berechtigung eines Elternteils zur Geltendmachung von Barunterhalt für ein minderjähriges Kind bei Praktizierung eines Wechselmodells

Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und der eine Elternteil Ansprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen beabsichtigt, hat er die Wahl, ob er entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt (BGH, Urt. v. 21. 12. 2005, Az. XII ZR 126/03, NJW 2006, S. 2258 ff.). Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - vom 26. September 2014, Az. 415 f F 127/14, wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 1.500,00.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe: