BGH - Beschluss vom 09.01.2013
XII ZB 550/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamFR 2013, 152
FamRZ 2013, 612
FuR 2013, 282
MDR 2013, 526
NJW-RR 2013, 385
NZS 2013, 427
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 84/09
OLG Schleswig, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 188/11

Berechtigung eines Versorgungsträgers zur Beschwerde bei Ausschluss des Wertausgleichs im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht

BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 550/11

DRsp Nr. 2013/3963

Berechtigung eines Versorgungsträgers zur Beschwerde bei Ausschluss des Wertausgleichs im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht

Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Niebüll vom 8. Juni 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffern 2 bis 6 der Beschlussformel) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: