BVerfG - Beschluß vom 03.03.2004
1 BvL 13/00
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr.2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 403
NJW-RR 2004, 1154
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 29.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2045/96

Berechtigung von in einer Familie mit einem Stiefelternteil lebenden Kindern nach dem UVG; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvL 13/00

DRsp Nr. 2004/5303

Berechtigung von in einer Familie mit einem Stiefelternteil lebenden Kindern nach dem UVG; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses

Eine Richtervorlage ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht aufgrund einer engen Auslegung des Gesetzes, die sich weder aufgrund von Wortlaut, noch Sinn und Zweck des Gesetzes sowie den Motiven des Gesetzgebers rechtfertigen lässt, zu einem aus seiner Sicht verfassungswidrigen Auslegungsergebnis gelangt.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr.2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) konstituierte Ausschluss von Kindern, die in einer Familie mit einem Stiefelternteil leben, vom Bezug von Leistungen nach dem UVG mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.

1. Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) soll seiner Zielsetzung nach den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Barunterhalt nicht nachkommt

(Gesetzesentwurf, BTDrucks 8/1952, S. 1).

In der aktuellen Fassung hat der den Kreis der Anspruchsberechtigten regelnde § 1 Abs. 1 UVG folgenden Wortlaut: