Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen einer Forderung in Höhe von 29.910,59 € (je 1/2 von 51.896,14 € und 7.925,03 €) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
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