BGH - Urteil vom 20.07.2011
XII ZR 149/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 683; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 538
FuR 2012, 260
MDR 2012, 163
NJW 2012, 523
NotBZ 2012, 97
WM 2012, 1153
ZEV 2012, 277
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2120/08
OLG Naumburg, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 62/09

Bereicherungsanspruch von Schwiegereltern wegen nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbrachten Leistungen

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen XII ZR 149/09

DRsp Nr. 2012/1683

Bereicherungsanspruch von Schwiegereltern wegen nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbrachten Leistungen

a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).b) Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen einer Forderung in Höhe von 29.910,59 € (je 1/2 von 51.896,14 € und 7.925,03 €) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.