BGH - Urteil vom 08.12.2010
XII ZR 86/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZVG § 146 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1 S. 1; BGB § 1123 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 193
MietRB 2011, 76
NJW-RR 2011, 371
NZM 2011, 201
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen C 83/08
LG Lüneburg, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 115/08

Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung der Auszahlung eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrages; Anforderung an den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegen ihren ehemaligen Mieter als Mietforderung nach einverständlicher Aufhebung des Mietvertrages durch die vormaligen Vertragsparteien

BGH, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZR 86/09

DRsp Nr. 2011/743

Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung der Auszahlung eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrages; Anforderung an den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegen ihren ehemaligen Mieter als Mietforderung nach einverständlicher Aufhebung des Mietvertrages durch die vormaligen Vertragsparteien

1. Verpflichtet sich der Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch bei einer späteren Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht von der Beschlagnahme erfasst. 2. Tritt der Vermieter diese Forderung vor der Anordnung der Zwangsverwaltung über das Mietgrundstück an einen anderen ab, stellt dies keine Vorausverfügung über eine Mietforderung i. S. von § 1124 Abs. 2 BGB dar.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. August 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des beim Amtsgericht L. zum Az.: HL hinterlegten Betrages in Höhe von 3.634,47 € an die Klägerin einzuwilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZVG § 146 Abs. 1;