OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.01.2003
3 W 230/02
Normen:
FGG § 12 ; PStG § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 2 § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1017
OLGReport-Zweibrücken 2003, 206
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 105/01
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 14 III 20/01

Berichtigung der Eintragung über das Geschlecht im Geburtenbuch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 3 W 230/02

DRsp Nr. 2003/2490

Berichtigung der Eintragung über das Geschlecht im Geburtenbuch

»Die Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch kann nur dann berichtigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen ist.«

Normenkette:

FGG § 12 ; PStG § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 2 § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch ist das Geschlecht des Antragstellers mit "männlich" angegeben. Dem Eintrag lag die Geburtsanzeige des Krankenhauses zugrunde, in der die Geschlechtsbezeichnung "männlich" teilweise durchgestrichen und vollständig unterstrichen war. An der Geschlechtsbezeichnung "weiblich" wurden keine Veränderungen vorgenommen. Unter dem Formulartext findet sich der Hinweis:

"Nichtzutreffendes bitte streichen."

Der Antragsteller, der eine geschlechtsanpassende Operation hat vornehmen lassen, hat zuletzt beantragt, den Geburtseintrag Nr. ... des Standesamts T., Jahrgang 1958 "dahin gehend zu berichtigen, dass das Geschlecht des Kindes weiblich war". Sein Antrag blieb beim Amts- und Landgericht ohne Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.