OLG Celle - Beschluss vom 19.11.2013
17 WF 233/13
Normen:
FamFG § 42;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1134
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 17.09.2013

Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines vergessenen Anrechts

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 17 WF 233/13

DRsp Nr. 2013/25478

Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines "vergessenen" Anrechts

1. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit der Entscheidungsformel liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass das Gericht ein Versorgungsanrecht "gesehen", zu seinem Ausgleich aber keine Feststellungen in den Tenor aufgenommen hat. 2. Die Nennung einer Versicherungsnummer allein im Rubrum lässt den Schluss auf eine offenbare Unrichtigkeit hingegen nicht zu, da das Rubrum aus der elektronischen Datenverarbeitung aufgerufen wird und Rückschlüsse auf die Willensbildung des Gerichts nicht zulässt. 3. Ist eine offenbare Unrichtigkeit danach nicht zu bejahen, kann ein in Entscheidungsformel und Gründen "vergessenes" Versorgungsanrecht nur im Wege der Anfechtung der Hauptsache verfolgt werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den (Berichtigungs-) Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 17. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 42;

Gründe:

I.

Durch seinen am 28. August 2013 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und diverse Versorgungen zwischen ihnen ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf diesen Beschluss.