Die angefochtenen Beschlüsse werden dahingehend abgeändert, dass der jeweilige letzte Berichtigungsvermerk lautet:
Das Kind führt noch keinen Familiennamen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: Jeweils 5000 EURO
I.
Die Standesamtsaufsichtsbehörde hat unter dem 11. September 2017 bei dem Amtsgericht die Berichtigung der beiden eingangs genannten Einträge im Geburtenregister beantragt und hierzu folgenden Sachverhalt unterbreitet:
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