OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2018
20 W 153/18, 20 W 154/18
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 III 43/17
AG Darmstadt, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 III 44/17

Berichtigung des Geburtenregisters wegen Anerkennung der Vaterschaft trotz anderweitiger Verheiratung der Kindesmutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 20 W 153/18, 20 W 154/18

DRsp Nr. 2018/18554

Berichtigung des Geburtenregisters wegen Anerkennung der Vaterschaft trotz anderweitiger Verheiratung der Kindesmutter

Orientierungssätze: Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine Sperrwirkung gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei fortbestehender Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen. Als Familienname kommt allein der Name der Kindsmutter oder der ihres Ehemannes als rechtlichem Vater in Betracht.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden dahingehend abgeändert, dass der jeweilige letzte Berichtigungsvermerk lautet:

Das Kind führt noch keinen Familiennamen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: Jeweils 5000 EURO

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Standesamtsaufsichtsbehörde hat unter dem 11. September 2017 bei dem Amtsgericht die Berichtigung der beiden eingangs genannten Einträge im Geburtenregister beantragt und hierzu folgenden Sachverhalt unterbreitet: