OLG Köln - Beschluss vom 04.11.2013
16 Wx 14/13
Normen:
PStG § 48; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 189/12

Berichtigung des Geburtseintrages hinsichtlich des Vaters

OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 16 Wx 14/13

DRsp Nr. 2014/6826

Berichtigung des Geburtseintrages hinsichtlich des Vaters

Hat die Mutter eines Kindes bei der Meldung der Geburt zum Geburtenregister verschwiegen, dass sie noch verheiratet ist und einen anderen Mann als ihren Ehemann als den Vater des Kindes angegeben und eintragen lassen, so ist dieser Eintrag gem. § 48 PStG nach Bekanntwerden der noch bestehenden Ehe dahingehend zu berichtigen, dass als Vater des Kindes der Ehemann einzutragen ist. Denn dieser gilt gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2013 - Az.: 378 III 189/12 - dahingehend abgeändert, dass das Geburtenbuch betreffend den Eintrag Urkunden Nr. G 1274 aus 2011 durch Folgebeurkundung dahin berichtigt wird, dass als Familienname "ohne Familienname" vermerkt wird und als Vater Herr G beigeschrieben wird.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert: 3.000,00 €

Normenkette:

PStG § 48; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;

Gründe

I.