OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2003
25 W 35/03
Normen:
InsO § 60 ; InsO § 61 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 408
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 22.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 582/02

Berichtigung des Rubrums wegen Falschbezeichnung des Beklagten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 25 W 35/03

DRsp Nr. 2003/12282

Berichtigung des Rubrums wegen Falschbezeichnung des Beklagten

»Bezeichnet das Beklagtenrubrum den beklagten Rechtsanwalt als "RA X als Insolvenzverwalter der Y. KG ...", so darf das Rubrum dahin berichtigt werden, dass der Zusatz "als Insolvenzverwalter ..." wegfällt, wenn sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, dass die Parteien ausschließlich um die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO gestritten haben und das Gericht nur hierüber entscheiden wollte.«

Normenkette:

InsO § 60 ; InsO § 61 ; ZPO § 319 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat den Beklagten unter der Bezeichnung "Rechtsanwalt Dr. F., ...... Straße ..., K." auf Feststellung verklagt, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit der Sozialplananspruch der Klägerin aus dem Interessenausgleich vom 22.Dezember 1999 aus der Masse nicht mehr bedient werden kann. Ausweislich der Klageschrift nimmt die Klägerin den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter zum Nachteil der Beklagten auf Schadensersatz nach §§ 60, 61 Insolvenzordnung in Anspruch, weil er sie nicht in einem Sozialplan (Interessenausgleich) als abfindungsberechtigt berücksichtigt habe; insoweit hafte der Beklagte "persönlich" (so auch im Schriftsatz vom 9.7.2002, Bl. 78 d.A.).