OLG München - Beschluss vom 14.09.2021
31 Wx 244/21
Normen:
BGB § 1617b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 125/21

Berichtigung eines GeburteneintragsKeine Heranziehung eines unbewiesenen Namens für eine NamenserteilungNamenserteilung eines Familiennamens

OLG München, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 244/21

DRsp Nr. 2022/17791

Berichtigung eines Geburteneintrags Keine Heranziehung eines unbewiesenen Namens für eine Namenserteilung Namenserteilung eines Familiennamens

Eine Namenserteilung eines Familiennamens ist erst möglich, wenn die Identität und der richtige Familienname feststehen. Die Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens eines Elternteils kommt nicht in Betracht, wenn der Name des anderen Elternteils feststeht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.04.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1617b Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Antrag des Standesamtes die Berichtigung des Geburteneintrags beim Standesamt Mxxx Nummer xxx/xxx beschlossen.

1. Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich gegen die Namensführung der Kinder. Da der Beschwerdeführer nur gegen den Beschluss vom 13. 4. 2021, nicht aber gegen den Beschluss vom 12.04.2021 (721 UR III 264/18 - Amtsgericht München) Beschwerde eingelegt hat, dürfte nach Auffassung des Senats mit der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass die Identität des Vaters und eine wirksame Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen sind, Einverständnis bestehen.