Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.04.2021 wird zurückgewiesen.
2.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Antrag des Standesamtes die Berichtigung des Geburteneintrags beim Standesamt Mxxx Nummer xxx/xxx beschlossen.
1. Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich gegen die Namensführung der Kinder. Da der Beschwerdeführer nur gegen den Beschluss vom 13. 4. 2021, nicht aber gegen den Beschluss vom 12.04.2021 (721 UR
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|