KG - Beschluss vom 28.09.2021
1 W 1521/20
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1; BGB § 1617b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/20

Berichtigung eines GeburtenregistereintragsUnrichtigkeit einer FolgebeurkundungNachgeborenes GeschwisterkindGesicherte urkundliche Grundlage für die Registerführung

KG, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 1 W 1521/20

DRsp Nr. 2022/17210

Berichtigung eines Geburtenregistereintrags Unrichtigkeit einer Folgebeurkundung Nachgeborenes Geschwisterkind Gesicherte urkundliche Grundlage für die Registerführung

Eine gesicherte urkundliche Grundlage für die Registerführung kann durch eine Erklärung zur Niederschrift des Standesamts oder in öffentlich beglaubigter Form, den - bisher unrichtig - eingetragenen Namen auch in Zukunft und dauerhaft berechtigt führen zu wollen, erfolgen.

Die Beschwerde wird bei einem Geschäftswert von 5.000,- Euro auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1; BGB § 1617b Abs. 1;

Gründe:

I.