OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2022
21 W 5/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; PStG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 871
NJW-RR 2022, 795
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 85 III 7/21

Berichtigung eines GeburtseintragsAnerkennung einer VaterschaftAussetzung einer BeurkundungNicht anfechtbarer verwaltungsinterner Vorgang

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 21 W 5/21

DRsp Nr. 2022/5349

Berichtigung eines Geburtseintrags Anerkennung einer Vaterschaft Aussetzung einer Beurkundung Nicht anfechtbarer verwaltungsinterner Vorgang

Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 Satz 1, 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine Urkundsperson die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen Behörde vorgelegt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der anerkennungswillige Mann oder die zustimmungsbereite Mutter des Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte. Die Aussetzungsentscheidung ist von den die Beurkundung begehrenden Personen als verwaltungsinterner Vorgang nicht selbstständig anfechtbar und unterliegt auch im Rahmen einer Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht der gerichtlichen Überprüfung.

I. Die Beschwerde der Beteiligte zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; PStG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Berichtigung des Geburtseintrags für das am . April 2019 geborene Kind A.