OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2002
2 WF 352/02
Normen:
ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 21.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 577/00

Berichtigung, offensichtlicher Fehler, Auslegung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 352/02

DRsp Nr. 2003/887

Berichtigung, offensichtlicher Fehler, Auslegung

»Die Berichtigung eines Urteils kann nicht zu dem Zweck erfolgen, daß ein mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehender Antrag korrigiert wird. Dabei ist eine Auslegung des Antrags vorgreiflich.«

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 3.Juli 2002 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist, und ihn zugleich zu Kindesunterhalt ab 1.August 1997 verurteilt, und zwar unter anderem für die Zeit vom 1.Juli 1999 bis zum 31.Dezember 2000 zu monatlich 181,51 EUR.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß den Tenor des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß für die Zeit vom 1.Januar 2000 bis zum 31.Dezember 2000 monatlich nicht 181,51 EUR, sondern monatlich 220,37 EUR zu zahlen seien.

Gegen diesen ihm alsbald zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit der er die ersatzlose Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses anstrebt. Er macht geltend, die Berichtigung nach § 319 ZPO bezwecke nicht die Richtigstellung eines falschen Klageantrages.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.