OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.10.2002
2 UF 98/02
Normen:
ZPO § 319 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 776
MDR 2003, 523
OLGReport-Karlsruhe 2003, 43
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 32/99

Berichtigung; Rechtsmittel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 2 UF 98/02

DRsp Nr. 2003/1090

Berichtigung; Rechtsmittel

»Ein Rechtsmittel zur Berichtigung einer fehlerhaften Entscheidung ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die gem. § 319 ZPO korrigiert werden könnte.«

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat auf den am 02.02.1999 zugestellten Scheidungsantrag die am 30.07.1976 geschlossene Ehe der am 07.03.1954 geborenen Antragstellerin und des am 06.04.1947 geborenen Antragsgegners durch am selben Tage rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23.02.2001 geschieden. Im (abgetrennten) Verfahren wegen Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26.07.2002 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das der Antragstellerin beim selben Versicherungsträger Rentenanwartschaften in Höhe von 831,55 EURO monatlich, bezogen auf den 31.01.1999, übertragen hat.