OLG Bamberg - Beschluss vom 13.10.2025
2 UF 107/25 e
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 394
MDR 2026, 335
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 97/24

Berücksichtigen des Abzugsbetrags für Erwerbstätige nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens bei der Einkommensermittlung in der Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.10.2025 - Aktenzeichen 2 UF 107/25 e

DRsp Nr. 2025/12667

Berücksichtigen des Abzugsbetrags für Erwerbstätige nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens bei der Einkommensermittlung in der Verfahrenskostenhilfe

Der Abzugsbetrag für Erwerbstätige kann bei der Einkommensermittlung in der Verfahrenskostenhilfe nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens gewährt werden, nicht aber darüber hinaus.

Tenor

1. Dem Antragsgegner und Beschwerdegegner wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... als Verfahrensbevollmächtigte Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2. Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 15,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.12.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage, ob der Abzugsbetrag für Erwerbstätige über die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens hinaus abzuziehen ist, zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

1. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto