Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 10.09.2024 (
Die gem. §§ 32 Abs.2 RVG, 59 Abs.1 FamGKG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für die Ehesache zurecht auf 38.950 € festgesetzt. Es wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.10.2024.
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