BGH - Beschluss vom 03.07.2019
XII ZB 34/17
Normen:
VersAusglG § 40 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 44 Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 433
FamRZ 2019, 1604
FuR 2019, 711
MDR 2019, 1135
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 208/14
OLG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 34/16

Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligten Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit

BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 34/17

DRsp Nr. 2019/11916

Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligten Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit

Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert: 2.400 €

Normenkette:

VersAusglG § 40 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 44 Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 7. November 2007 zugestellten Antrag wurde die am 17. Dezember 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil vom 6. August 2008 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe gingen fünf - in den Jahren von 1974 bis 1989 geborene - Kinder hervor.