OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2016
6 UF 112/15
Normen:
BGB § 1612;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1593
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 90/15

Berücksichtigung ausländischer (hier: luxemburgischer) Familienleistungen bei der Berechnung des Bedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 6 UF 112/15

DRsp Nr. 2016/5250

Berücksichtigung ausländischer (hier: luxemburgischer) Familienleistungen bei der Berechnung des Bedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

Zur Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen (Schulanfangszulage, Differenzkindergeld und Kinderbonus) im Rahmen des Kindesunterhalts.

Luxemburgisches Differenzkindergeld ist hälftig und nicht vollständig auf den Barbedarf unterhaltsberechtigter Kinder anzurechnen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 22. Juli 2015 - 22 F 90/15 UK - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 22. Juli 2015 - 22 F 90/15 UK - unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechts-mittels teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner über die in Ziffer I. 1. und 2. titulierten Unterhaltsbeträge hinausgehend verpflichtet wird, für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 an die Antragstellerin zu 1) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 1.015,19 EUR und an die Antragstellerin zu 2) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 795,07 EUR zu zahlen.

3. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1) 24 %, die Antragstellerin zu 2) 1 % und der Antragsgegner 75 %. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges