OLG Celle - Beschluss vom 20.07.2012
10 WF 212/12
Normen:
ZPO § 115; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 396
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.06.2012

Berücksichtigung berufsbedingten Aufwands im Rahmen der Einkommensermittlung für PKH/VKH

OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 10 WF 212/12

DRsp Nr. 2012/16660

Berücksichtigung "berufsbedingten Aufwands" im Rahmen der Einkommensermittlung für PKH/VKH

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung besteht keine rechtliche Grundlage für einen - im Unterhaltsrecht bekannten - pauschalen Abzug in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingten Aufwand. Soweit höhere Kosten nicht konkret glaubhaft gemacht werden, können vielmehr entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII lediglich 5,20 € pro Monat für Arbeitsmittel berücksichtigt werden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die die Höhe der im Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. Juni 2012 zur Zahlung auf die Verfahrenskosten angeordneten Raten; das Amtsgericht hat die Ratenhöhe zutreffend entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Auch wenn man - was das Amtsgericht in seiner Berechnung nicht getan hat - entsprechend § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII einen Betrag von 5,20 € als pauschale Aufwendungen für Arbeitsmittel absetzt, führt dies zu keiner Änderung der Ratenhöhe.