OLG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2003
11 UF 240/02
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1109

Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs; Pflicht des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zur Veräußerung des Familienheims

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 11 UF 240/02

DRsp Nr. 2004/19895

Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs; Pflicht des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zur Veräußerung des Familienheims

1. Steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Fahrzeug seines Arbeitgebers zur Verfügung, so kommt ein pauschaler Abzug berufsbedingter Aufwendungen nicht in Betracht. 2. Betreibt der unterhaltspflichtige Ehegatte das Scheidungsverfahren, so ist er gehalten, das in seinem Alleineigentum stehende Familienheim, das hohe Zins- und Tilgungsaufwendungen verursacht, bereits während der Trennungsphase zu veräußern. Unterlässt er dies, so kommt die Anrechnung der Zins- und Tilgungsleistungen nur eingeschränkt in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1570 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1109