OLG Hamm - Beschluss vom 06.10.2010
8 WF 247/10
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 335/10

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Berechnung der Raten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 8 WF 247/10

DRsp Nr. 2011/1955

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Berechnung der Raten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe