OLG Hamm - Beschluss vom 22.11.2006
10 UF 153/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1600
NZA-RR 2007, 319
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 431/05

Berücksichtigung betrieblicher Versorgungsleistungen der Adam Opel GmbH beim Versorgungsausgleich?

OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 153/06

DRsp Nr. 2007/2431

Berücksichtigung "betrieblicher Versorgungsleistungen" der Adam Opel GmbH beim Versorgungsausgleich?

»Nach der zum 1.1.2006 veränderten Versorgungsordnung der Adam Opel GmbH ist deren Zusage nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustufen, der Ausgleich ist über den Zugewinnausgleich vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 23.07.1993 in I geheiratet. Bereits vor ihrer Ehe war die heute 19-jährige gemeinsame Tochter K geboren worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.12.2005 zugestellt worden (Bl. 7 GA).

Der heute 37-jährige Antragsteller arbeitet bei der P AG in C. Die jetzt 40-jährige Antragsgegnerin ist Verkäuferin von Beruf, derzeit aber nicht erwerbstätig.