OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2022
13 WF 145/22
Normen:
FamGKG § 43; FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 137/19

Berücksichtigung bezogenen Kindergeldes und der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2022 - Aktenzeichen 13 WF 145/22

DRsp Nr. 2023/1651

Berücksichtigung bezogenen Kindergeldes und der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich

Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen der Beteiligten, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, weder um das für Kinder bezogene Kindergeld zu erhöhen noch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 13.09.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 31.08.2022 hinsichtlich der Wertfestsetzung wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 7.874,55 € festgesetzt, der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache auf 4.256 €.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43; FamGKG § 50;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Heraufsetzung des Verfahrenswerts für das zwischen den Beteiligten geführte Scheidungsverfahren.

Die Antragstellerin hat mit am 01.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, die am 00.00.1999 geborene A und der am 00.00.2002 geborene B, hervorgegangen, die im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin hatten.