OLG Bremen - Beschluss vom 11.07.2016
4 UF 51/16
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600b Abs. 2; FamFG § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 950/15

Berücksichtigung dem Antragsteller günstiger Tatsachen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 4 UF 51/16

DRsp Nr. 2016/12834

Berücksichtigung dem Antragsteller günstiger Tatsachen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

1. Aufgrund des gemäß § 177 Abs. 1 FamFG im Vaterschaftsanfechtungsverfahren geltenden eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes darf das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen nicht berücksichtigen, wenn sie zum in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen. 2. Trägt also der Anfechtende selbst Tatsachen vor, die eine Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600b Abs.1 und 2 BGB ergeben, so ist der Anfechtungsantrag von vornherein abweisungsreif.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 21.3.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600b Abs. 2; FamFG § 177 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ficht seine Vaterschaft für das Kind [...], geboren am [...]2011 in [...] (Beteiligter zu 1), an.