BGH - Urteil vom 11.12.1985
IVb ZR 82/84
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 1361 Ab;
Fundstellen:
DAVorm 1986, 344
FamRZ 1986, 434
JuS 1986, 564
MDR 1986, 566
NJW 1986, 1340
NJW-RR 1986, 626

Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 11.12.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 82/84

DRsp Nr. 1995/2471

Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der Unterhaltsbemessung

»a) Ein Ehegatte, der die im Miteigentum der Eheleute stehende Ehewohnung nach der Trennung allein weiter bewohnt, kann dem Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nicht entgegenhalten, dieser könne im Wege einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Miteigentums (§ 745 Abs. 2 BGB) von ihm ein Nutzungsentgelt verlangen. b) Ein Ehegatte führt nicht dadurch mutwillig seine Bedürftigkeit herbei, daß er aus der Ehewohnung auszieht und trennungsbedingten Mehrbedarf verursacht.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2, § 1361 Ab;

Tatbestand:

Die im Jahre 1914 geborene Klägerin und der im Jahre 1910 geborene Beklagte sind seit dem 20. Mai 1939 miteinander verheiratet. Sie bewohnten ein in ihren hälftigen Miteigentum stehendes Einfamilienhaus. Am 1. Juni 1983 zog die Klägerin nach einer Auseinandersetzung der Parteien aus dem Hause aus; seither leben sie getrennt. Der Beklagte bewohnt das Haus allein und trägt dessen Lasten. Beide Parteien beziehen Altersruhegeld.