Die im Jahre 1914 geborene Klägerin und der im Jahre 1910 geborene Beklagte sind seit dem 20. Mai 1939 miteinander verheiratet. Sie bewohnten ein in ihren hälftigen Miteigentum stehendes Einfamilienhaus. Am 1. Juni 1983 zog die Klägerin nach einer Auseinandersetzung der Parteien aus dem Hause aus; seither leben sie getrennt. Der Beklagte bewohnt das Haus allein und trägt dessen Lasten. Beide Parteien beziehen Altersruhegeld.
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