OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.10.2018
20 UF 153/17
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2; LBeamtVGBW § 108 Abs. 1; LBeamtVGBW § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 139
FamRZ 2019, 442
MDR 2019, 231
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 207/14

Berücksichtigung der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 20 UF 153/17

DRsp Nr. 2018/18180

Berücksichtigung der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung

1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. Der am 11.10.2018 ergangene Beschluss wurde mit weiterem Beschluss vom 16.11.2018 gemäß § 42 FamFG wegen eines offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlers (der Betrag von 109.579,95 Euro war an mehreren Stellen fälschlich mit 109.479,95 Euro angegeben) korrigiert. Die beigefügte Fassung enthält bereits die berichtigte Version. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen (nicht Revision, wie man im Menue oben nur anklicken kann).

Tenor

1. 2. 3. 4.