BGH - Beschluß vom 13.05.1987
IVb ZB 118/82
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; VAHRG § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Anschlußbeschwerde, unselbständige 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Beförderung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Kannzeiten 1
BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Beförderung 1
BGHR ZPO § 621e, Anschlußbeschwerde, unselbständige 1
DRsp I(166)175a-b
FamRZ 1987, 918
MDR 1987, 1010
NJW 1987, 2817

Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

BGH, Beschluß vom 13.05.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 118/82

DRsp Nr. 1992/3107

Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

»Die Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit hat auf die Bewertung seiner während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaft keinen Einfluß. Bei einem Kirchenbediensteten (hier: Studienrätin im Kirchendienst) gilt diese auch dann, wenn ein Vertrag über die Beförderung bereits vorher geschlossen, die erforderliche Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde aber erst nach dem Ende der Ehezeit erteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; VAHRG § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

I. Die Parteien haben am 9. Januar 1964 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. Februar 1978 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.