Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 23.4.2014 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
Die von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten berechnen sich wie folgt:
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Der Antragstellerin ist ein Freibetrag als Alleinerziehende gemäß § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO,
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