OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.01.2018
18 WF 149/17
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1176
FuR 2018, 608
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1521/16

Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 18 WF 149/17

DRsp Nr. 2018/1831

Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

Zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen.

Bei der Bemessung des Verfahrenswerts im Ehescheidungsverfahren sind auch die Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Jedoch ist ein Freibetrag in Höhe von 30.000 EUR für jeden Ehegatten in Abzug zu bringen. Der bisher angenommene Freibetrag von 60.000 EUR für jeden Ehegatten erscheint dem gegenüber überhöht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 26.07.2017, 3 F 1521/16, dahin

abgeändert,

dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:

Ehescheidung: 20.250,-- €
Folgesache Versorgungsausgleich: 4.500,-- €
insgesamt: 24.750,-- €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe

I.