OLG Koblenz - Urteil vom 19.03.2002
11 UF 671/00
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1407
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 217/99

Berücksichtigung der Erlöse aus dem Verkauf des Familienheims bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 11 UF 671/00

DRsp Nr. 2008/23772

Berücksichtigung der Erlöse aus dem Verkauf des Familienheims bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts

»1. Die Surrogate des Wohnwertes beim Verkauf des Familienheims, etwa die Zinserträge aus dem (nach eventueller Ablösung der Verbindlichkeiten verbleibenden) Verkaufserlös, sind entsprechend der neueren BGH-Rechtsprechung bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts auf beiden Seiten in die Unterhaltsberechnung im Wege der Differenzmethode einzustellen, wobei derartige Erlöse auch dann als eheprägend zu berücksichtigen sind, wenn sie den ursprünglich prägenden Wohnwert übersteigen, etwa, weil dieser zuvor von den zu zahlenden Annuitäten ganz oder teilweise aufgezehrt wurde (BGH - XII ZR 292/99 - 31.10.2001, FamRZ 2002, 88).