BGH - Urteil vom 07.10.1981
IVb ZR 610/80
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 1161, 1163
LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 15
NJW 1981, 2808
NJW 1982, 175

Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

BGH, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 610/80

DRsp Nr. 1994/4987

Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

a. Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen, psychisch beeinträchtigten Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müßte. b. Anders liegt es, wenn sich der Ehegatte, bei dem im Falle der Scheidung eine Reaktion mit schädigenden Folgen, insbesondere die Gefahr eines Selbstmordes, droht, in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, aufgrund deren er sein Verhalten insoweit nicht in ausreichendem Maße verantwortlich steuern kann. Ein solcher Ausnahmezustand stellt auch bei objektiver Beurteilung im allgemeinen einen außergewöhnlichen Umstand dar, der - je nach der Schwere der damit verbundenen Beeinträchtigung - die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen kann.