FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.02.2019
9 K 376/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); VersAusglG § 14;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1660

Berücksichtigung der geleisteten Wiederauffüllungszahlung als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; Aufwendungen zur Altersvorsorge i.R.d. Durchführung des Versorgungsausgleichs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 9 K 376/18

DRsp Nr. 2019/9085

Berücksichtigung der geleisteten Wiederauffüllungszahlung als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; Aufwendungen zur Altersvorsorge i.R.d. Durchführung des Versorgungsausgleichs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); VersAusglG § 14;

Tatbestand

Der 196x geborene Kläger (Kl) erzielt als angestellter Rechtsanwalt im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von seiner früheren Ehefrau (B) wurde der Kl am 31. Dezember 2013 geschieden. Ehevertragliche Vereinbarungen hatten bis dahin nicht bestanden.

Der Kl hatte Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Baden-Württemberg (Versorgungswerk) in Höhe von monatlich 3.020,98 EUR erworben. Daneben bestand eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung eines früheren Arbeitgebers des Kl.