Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe
OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 10 WF 272/14
DRsp Nr. 2014/15379
Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe
1. Zu den "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3ZPO gehören über die Kaltmiete und die direkten Heizkosten hinaus auch alle weiteren Mietnebenkosten, soweit diese nicht ausdrücklich bereits bei der Herleitung des Regelbedarfs berücksichtigt sind (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2010 - 10 WF 362/10 - MDR 2011, 257 f. = JurBüro 2011, 145 f. = FuR 2011, 175 f. = BeckRS 2010, 30725 = juris = FamRZ 2011, 911 [Ls]).
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