Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 € herabgesetzt wird.
I.
Mit Beschluss vom 15.07.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cham der beteiligten Mutter in dem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Monatsraten gemäß § 76 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 152 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.08.2014 hat das Familiengericht die Ratenhöhe auf 74 € reduziert, nachdem die beteiligte Mutter geänderte wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen hat.
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