OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.10.2014
11 WF 1363/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; FamFG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 370/14

Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 11 WF 1363/14

DRsp Nr. 2014/16975

Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten der Wasserversorgung. Sie sind nicht im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO enthalten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 € herabgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.07.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cham der beteiligten Mutter in dem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Monatsraten gemäß § 76 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 152 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.08.2014 hat das Familiengericht die Ratenhöhe auf 74 € reduziert, nachdem die beteiligte Mutter geänderte wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen hat.