OLG Dresden - Beschluss vom 15.01.2014
20 WF 1200/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 962
MDR 2014, 241
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 474/13

Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 20 WF 1200/13

DRsp Nr. 2014/1523

Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sind in die Ermittlung des sozialrechtlichen Regelbedarfs nicht einbezogen. Sie sind deshalb auch nicht im Parteifreibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO enthalten, sondern können bei der Verfahrenskostenhilfeberechnung als Kosten der Unterkunft gesondert abgezogen werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 25.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 18.10.2013 - 1 F 474/13 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner auf die Kosten seiner Verfahrensführung zu leistenden Raten auf monatlich 15,00 € festgesetzt werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe: